Statuten alt bis 2024

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Statuten des Wiener Sommeliervereins

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

1. Der Verein führt den Namen „Wiener Sommelierverein“ (WSOV).

2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

 

 

§ 2       Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit gemäß § 39 Z 2 BAO nicht auf Gewinn ausgelegt ist, bezweckt:

1.      Die Aus- und Weiterbildung von Sommeliers/Sommelièren und WeinkellnerWeinkellnerinnen auf allen Gebieten der Getränkekunde, insbesondere der Weinkunde; dieses Fachgebiet umfasst insbesondere die Produktion von Getränken sowie deren Verarbeitung und Lagerung im In- und Ausland, ferner die fachgerechte Beurteilung und Beschreibung von Getränken aller Art, insbesondere von Wein, die fachkundige Beratung bei der Auswahl von Getränken, insbesondere von Wein, unter kulinarischen Aspekten, sowie den gesamten Getränkeservice.

2.      Die Förderung der Berufsbilder "Sommelier/Sommelière" und „Weinkellner/Weinkellnerin“, insbesondere die Förderung der Berufsaus- und -fortbildung, und die Förderung der Getränkekultur.

3.      Der Kontakt zu anderen Sommeliervereinen und deren Dachverbänden, zu Fachvereinen mit ähnlichen Zielsetzungen sowie zu Getränkeproduzenten und –händlern und deren Verbänden

4.      Die Förderung des Qualitätsbewußtseins für Getränke, insbesondere für Wein, in der Allgemeinheit.

5.      Information der Öffentlichkeit über den aktuellen Stand der Getränke- und Weinkultur.

Der Verein darf keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen, ausgenommen untergeordnete Nebentätigkeiten.

 

 

§ 3       Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

Der Vereinszweck soll durch die im Absatz 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

1.           Als ideelle Mittel dienen insbesondere:

1.1.            Die regelmäßige Abhaltung von Vereinsveranstaltungen, insbesondere von Kursen, Seminaren und Vorträgen über Wein und andere Getränke zur Aus- und Weiterbildung von Sommeliers/Sommelièren und Weinkellner/innen.

1.2.            Die Veranstaltung von Vorträgen, Verkostungen, Präsentationen, Betriebsbesuchen, Fachexkursionen, Studienreisen im In- und Ausland u. dgl., die sich mit Themen der Getränkekunde und deren kulinarischen Aspekten befassen und die sowohl der Aus- und Weiterbildung von Sommeliers/Sommelièren und Weinkellner/Weinkellnerinnen als auch der Hebung des Qualitätsbewußtseins für Getränke in der Allgemeinheit dienen.

1.3.            Die Abhaltung von Wettbewerben und Meisterschaften, zum Beispiel im Rahmen der Vorbereitung zu internationalen Wettbewerben und Meisterschaften.

1.4.            Die Herausgabe von Mitteilungen, Berichten und anderen einschlägigen Publikationen in gedruckter Form oder vermittels elektronischer Medien (z.B. Homepage) sowie von Unterrichtshilfen zur Getränkekunde.

1.5.            Die Pflege von Öffentlichkeitsarbeit in allen Bereichen der Getränke- und Servierkunde unter besonderer Berücksichtigung des Weins.

2.              Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

2.1.            Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge

2.2.            Erträgnisse aus Veranstaltungen

2.3.            Spenden und Förderungsbeiträge

2.4.            Erträgnisse aus fallweise durchgeführten Getränke-Auktionen ausschließlich zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von Sommeliers/Sommelièren und Weinkellner/Weinkellnerinnen.

2.5.            Sonstige Zuwendungen.

 

Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in dieser Eigenschaft außer Aufwandsentschädigungen keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen (Gehälter etc.) begünstigt werden.

 


§ 4       Arten der Mitgliedschaft:

 

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

1.      Ordentliche Mitglieder, die sich voll und regelmäßig an der Vereinsarbeit betätigen.

2.      Außerordentliche Mitglieder (Lehrlinge und Fachschüler/innen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sowie Fachlehrer/innen der einschlägigen Berufsgruppen).

3.      Fördernde Mitglieder, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

4.      Ehrenmitglieder, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

§ 5       Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.      Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die eine verantwortungsvolle Tätigkeit in der Gastronomie ausüben und / oder zertifizierte Sommeliers/Sommelièren, Weinkellner/Weinkellnerinnen oder Absolventen/Absolventinnen von im Wesentlichen gleichrangigen Ausbildungsgängen sowie juristische Personen, die im Bereich der Gastronomie tätig sind oder deren Tätigkeit nach Meinung des Vereinsvorstandes wichtig für die Gastronomie ist.

2.      Außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden.

3.      Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Verein ein Mitglied auch dann als ordentliches Mitglied aufnehmen, wenn dieses die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt (zum Beispiel im Zusammenhang mit für den Verein zu erbringenden Leistungen und Tätigkeiten).

4.      Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

 

§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft:

 

1.      Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, Konkurseröffnung), durch  freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

2.      Der Austritt kann nur mit 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Die Erklärung muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich zugehen. Erfolgt der Zugang verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

3.      Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn es nach dreimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

4.      Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

5.      Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

 

§ 7       Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.      Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu. Bei juristischen Personen steht dieses Recht einem vertretungsbefugten Organ oder einer von dieser bevollmächtigten Person zu.

2.      Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Zwecke des Vereins schädigen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

3.      Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Gewinn oder (auch nicht bei ihrem Ausscheiden) auf Anteile am Vereinsvermögen.


§ 8       Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind: Die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechungsprüfer/Rechnungsprüferinnen und das Schiedsgericht.

 

 

§ 9       Generalversammlung

 

1.      Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt.

2.      Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechungsprüfer/Rechnungsprüferinnen  binnen 6 Wochen stattzufinden.

3.      Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin durch Versendung der Tagesordnung einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4.      Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich eingehen.

5.      Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6.      Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ein vertretungsbefugtes Organ vertreten. Die Übertragung eines Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch kann niemand mehr als zwei Stimmrechte ausüben.

7.      Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

8.      Die Wahl und die Beschlussfassung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, in denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.      Den Vorsitz der Generalversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Vizepräsident/Vizepräsidentin. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz, sonst das an Jahren älteste Mitglied.

 

 

§ 10     Aufgaben der Generalversammlung

 

1.      Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

2.      Beschlussfassung über den Voranschlag.

3.      Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechungsprüfer/Rechnungsprüferinnen.

4.      Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.

5.      Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

6.      Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

7.      Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.

8.      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 




§ 11     Der Vorstand

 

1.      Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/Präsidentin, mindestens einem/einer Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, dem/der Kassier/Kassierin, dem/der Kassierstellvertreter/Kassierstellvertreterin, dem/der Schriftführer/Schriftführerin und bis auf weiteres mindestens einem/einer Schriftführerstellvertreter/Schriftführerstellvertreterin. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt.

2.      Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Scheidet der/die Präsident/Präsidentin aus, so hat der verbleibende Vorstand aus seiner Mitte einen neuen/eine neue Präsidenten/Präsidentin zu wählen.

3.      Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, jedenfalls währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

4.      Der Vorstand wird vom/von der Präsidenten/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung von einem seiner/ihrer Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, schriftlich oder mündlich einberufen.

 

5.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

6.      Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung einer seiner/ihrer Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

7.      Außer durch Tod und Ablauf der Funktion erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand entheben.

8.      Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin wirksam.

 

 

§ 12     Die Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1.      Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

2.      Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

3.      Verwaltung des Vereinsvermögens.

4.      Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

5.      Abschluss und Auflösung von Dienstverhältnissen.

6.      Vertretung im Dachverband der Sommeliervereine.

 

 

§ 13     Aufgabenkreis des Vorstandes

 

1.      Der/Die Präsident/Präsidentin ist der/die leitende Vereinsfunktionär/Vereinsfunktionärin. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Wenn Gefahr im Verzug ist, ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die zuständigen Vereinsorgane.

2.      Der/Die Schriftführer/Schriftführerin hat den/die Präsidenten/Präsidentin  bei der Führung seiner/ihrer Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

3.      Der/Die Kassier/Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

4.      Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom/von der Präsidentin/Präsidentin und vom/von der Schriftführer/Schriftführerin, soferne sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom/von der Präsidenten/Präsidentin und vom/von der Kassier/Kassierin gemeinsam zu unterfertigen. Der/Die Präsident/Präsidentin kann zur Erfüllung dieser Tätigkeiten eine Vollmacht erteilen.

5.      Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Schriftführers/Schriftführerin und des/der Kassiers/Kassierin ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen.

 

 


§ 14     Die RechnungsprüferInnen

 

1.      Die zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

2.      Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3.      Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen des § 11, Z. 8 sinngemäß.

 

 

§ 15     Das Schiedsgericht

 

1.      Über alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2.      Jede Seite macht zwei Schiedsrichter namhaft. Diese vier Schiedsrichter einigen sich innerhalb von 14 Tagen auf eine fünfte Person als Vorsitzenden/Vorsitzende, bei Nichteinigung entscheidet das Los.

3.      Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 

 

§ 16     Auflösung des Vereines

 

1.      Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2.      Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu entscheiden. Insbesondere hat sie einen/eine Abwickler/Abwicklerin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser/diese das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen gem. Zif 3. zu übertragen hat.

3.      Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes oder bei der behördlichen Aufhebung ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden; dabei sind nach Möglichkeit die bisherigen Vereinsziele, vor allem der  Aus- und Weiterbildung von Sommeliers/Sommelièren und Weinkellner/Weinkellnerinnen, zu fördern.

4.      Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.